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Arbeitsrecht (56): Der Werkstudent

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Anders als Azubis bekommen Studenten während ihrer Ausbildung kein Geld. Sie sind auf BAföG oder die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen. Aus diesem Grund verdienen sich viele Studenten nebenbei etwas zum Lebensunterhalt dazu. Eine gute Möglichkeit hierfür ist, sich einen Job als Werkstudent zu suchen.

Was ist ein Werkstudent?

Werkstudenten sind in erster Linie Studenten, die nebenbei in einem Unternehmen arbeiten. Diese Tätigkeit muss fachlich bezogen auf das Studium sein, damit es sich nicht um einen einfachen Studentenjob handelt.

Der Umfang der Tätigkeit darf maximal 20 Stunden pro Woche betragen. In der vorlesungsfreien Zeit darf die Tätigkeit bis 40 Stunden pro Woche ausgeweitet werden. Vorlesungsfreie Zeiten sind zum Beispiel die Semesterferien oder auch Wochenendarbeiten.

Keine Werkstudenten sind:

  • Studenten während einer Promotion oder eines Fernstudiums
  • Arbeitnehmer die eine berufliche Weiterbildung machen
  • Studenten eines Zweitstudiums oder Teilzeitstudiums
  • Schüler mit Ferienjob und Kinderarbeit
  • Einfache, fachfremde Studentenjobs
  • Praktikanten

Eine Beschäftigung als Werkstudent hat gegenüber normalen Studentenjobs viele Vorteile. Neben dem Geldverdienen kann der betreffende Student erste Berufserfahrungen sammeln und die im Studium theoretisch erworbenen Kenntnisse praktisch anwenden. Auch im Lebenslauf für spätere Bewerbungen machen sich fachspezifische Jobs während des Studiums besser als einfache Hilfstätigkeiten. Zumal viele Werkstudenten nach Abschluss des Studiums vom betreffenden Arbeitgeber in ein „normales Arbeitsverhältnis“ übernommen werden.

Was sagt der Gesetzgeber zur Werkstudententätigkeit?

Studenten haben die Möglichkeit, alle Arten von Beschäftigungen auszuüben. Das kann eine kurzfristige Beschäftigung für einige Wochen während der Semesterferien sein, aber auch eine regelmäßige Beschäftigung. Diese ist dann auf 20 Stunden in der Woche begrenzt. Die regelmäßige Beschäftigung erfolgt oftmals als geringfügige Beschäftigung. Viele Arbeitgeber sind aber mittlerweile auch bereit, Werkstudenten höher zu bezahlen, zumal auch sie davon profitieren.

Bei beschäftigten Werkstudenten gilt das sogenannte Werkstudentenprivileg solange nicht mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet wird oder die Tätigkeit ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit, z.B. Semesterferien, ausgeübt wird. Das Werkstudentenprivileg umfasst die Versicherungsfreiheit bei Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (Ausnahmen: Mini- und Midijob). Einzig die Beiträge zur Rentenversicherung müssen vom Arbeitgeber abgeführt werden.

Der Arbeitgeber kann neben dem Gehalt auch die Studiengebühren zahlen. Dieser Zuschuss zählt dann für den Arbeitnehmer nicht als Gehalt und muss damit nicht versteuert werden und unterliegt auch nicht der Sozialversicherungspflicht.

Der Student muss sich jedoch unabhängig von seiner Tätigkeit beim Arbeitgeber krankenversichern. Dies kann über eine studentische oder private Krankenversicherung erfolgen. Auch eine Familienversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist möglich.

Arbeitsrechtlich werden Studenten als Arbeitnehmer eingeordnet, mit allen Rechten und Pflichten, die damit einhergehen. Auf sie ist das Bundesurlaubsgesetz und das Entgeltfortzahlungsgesetz anwendbar. Werkstudenten haben damit Anspruch auf gesetzlichen Urlaub und auf die Weiterzahlung des Gehaltes im Krankheitsfall (für max. 6 Wochen). Außerdem haben sie einen Anspruch auf den Mindestlohn und müssen gegebenenfalls in existierende Tarifverträge eingruppiert werden. Da Studenten maximal 20 Stunden in der Woche arbeiten dürfen, ist auf sie auch das Teilzeit- und Befristungsgesetz anwendbar.

Steuerlich haben Werkstudenten die Möglichkeit, sich eine Lohnsteuerbefreiung vom Finanzamt zu holen. Dann können sie sich Ihr Gehalt vom Arbeitgeber ohne Lohnsteuerabzug auszahlen lassen.

Fazit

Die Beschäftigung von Werkstudenten kann für beide Seiten vorteilhaft sein. Der Student sammelt schon sehr frühzeitig Praxiserfahrungen, der Arbeitgeber kann sich selbst einen guten Nachwuchs „heranziehen“, der bereits in die Unternehmensstruktur eingebunden ist. Außerdem können beide Seiten bei den Sozialabgaben sparen.

Einige Dinge sollten jedoch unbedingt beachtet werden:

  • Es sollte regelmäßig eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung beim Arbeitgeber für die Krankenkasse abgegeben werden.
  • Außerdem sollte dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, wenn der Student den Werkstudentenstatus verliert. Dies ist bei Einlegen eines Urlaubssemesters, bei Reduzierung auf ein Teilzeitstudium oder durch das Absolvieren der Abschlussprüfungen der Fall.

Anmerk. d. Autorin: Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.

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Der Beitrag Arbeitsrecht (56): Der Werkstudent erschien zuerst auf Bewerberblog.de.


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