Neues Jahr, neue Gesetze.
Das Jahr ist mittlerweile zwei Wochen jung und es wird Zeit, mal wieder über gesetzliche Änderungen zu sprechen, die uns der Gesetzgeber ab dem Jahr 2016 beschert.
Los geht´s:
1. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) gibt es jetzt vierfach, je ein Exemplar für die Krankenkassen, den Arzt, den Arbeitgeber und neu auch für den Arbeitnehmer. Nur mit dieser AU erhält der Arbeitnehmer für einen Zeitraum von 6 Wochen Entgeltfortzahlung. Danach musste er Krankengeld bei seiner Krankenkasse beantragen. Dazu war bisher ein Auszahlschein notwendig, welcher vom Arzt auszufüllen war. Durch das umständliche Verfahren kam es häufig dazu, dass der Arbeitnehmer nach Ende der Entgeltfortzahlung nicht sofort Krankengeld bekommen hat. Dieses Verfahren vereinfacht sich nun, da für die Auszahlung des Krankengeldes nur noch die AU-Bescheinigung notwendig ist.
2. Frauen in Führungspositionen
Mit dem 01.01.2016 trat das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst in Kraft. Im Volksmund spricht man von der Einführung der Frauenquote. Offiziell gilt für Neubesetzungen von Aufsichtsräten in börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen künftig eine Quote von 30 % für das Minderheitengeschlecht. Andere Unternehmen müssen Zielvergaben für die Besetzung von Vorstandsposten und im oberen Management haben, dürfen diese Quoten jedoch selbst festlegen.
3. Bildungsurlaub
Neu ist, zumindest auch in Thüringen, der Anspruch auf 5 Tage Bildungsurlaub pro Kalenderjahr. Dazu habe ich im letzten Jahr hier schon einmal ausführlich berichtet.
4. Kindergeld
Juhu, am 01.01.2016 stieg das Kindergeld um unglaubliche 2,00 € auf nunmehr 190,00 € pro Monat. Kindergeldberechtigte müssen der Familienkasse ihre Steueridentifikationsnummer und die des Kindes mitteilen, wenn sie Kindergeld beziehen möchten. Aber keine Panik, bei wem diese Nummern der Familienkasse nicht vorliegen, kann dies noch im Laufe des Jahres nachholen.
5. Midi-Jobs
Bei geringfügiger Beschäftigung in der Gleitzone (450,01 € – 850,00 €) reduzieren sich die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung. So bleibt dem Arbeitnehmer mehr Netto vom Brutto .
6. Privatnutzung von Firmenwagen
Die Höhe des hinzugerechneten Sachbezugs soll ab sofort vom Schadstoffausstoß des Firmenwagens abhängen. Ab einem CO2-Ausstoß von 130 g/km erhöht sich der monatliche Sachbezug auf 2,0 % der Anschaffungskosten. Liegt der CO2-Ausstoß unter 130 g/km beträgt der monatliche Hinzurechnungsbetrag 1,5 % der Anschaffungskosten. Bis zum Jahr 2020 werden die Grenzwerte des CO2-Austoßes jährlich um jeweils weitere 3 Gramm gesenkt.
7. Mitarbeiterrabatte
Seit 01.01.2016 sind Mitarbeiterrabatte bis maximal 20% steuerfrei. Dies ist eine Freigrenze. Das heißt, wenn sie überschritten wird, muss der gesamte Betrag, bis auf 1.000,00 € im Jahr, versteuert werden.
8. Sonstige
Geschenke für ein Betriebsjubiläum (Sachzuwendung) sind bis zu einer Höhe von 186,00 € steuerfrei. Außerdem entfällt die Begünstigung für Diensterfindungsprämien.
Anmerk. d. Autorin: Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.
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Der Beitrag Arbeitsrecht (55): Gesetzliche Änderungen 2016 erschien zuerst auf Bewerberblog.de.