Quantcast
Channel: Dana Lipka – Bewerberblog.de
Viewing all articles
Browse latest Browse all 35

Arbeitsrecht (53): Die Haftung des Arbeitnehmers

0
0

Folgender Fall:

Ein Softwareentwickler, nennen wir ihn Sheldon, hat bei der Firma XY Technologies gearbeitet. Nach ein paar Jahren wechselte er zu einer anderen Firma. Ein paar Wochen später, hat sich der Chef der Firma XY Technologies bei ihm gemeldet. Die Software, die er für einen Kunden mitentwickelt hat, sei fehlerhaft. Er solle jetzt helfen, den Fehler zu beheben. Sheldon arbeitet aber, wie gesagt, mittlerweile für einen anderen Arbeitgeber. Er fragt nun, ob der alte Arbeitgeber diese Nachbesserung von ihm verlangen kann…

Lösung

Wir haben hier zwei verschiedene Vertragsverhältnisse. Einmal gibt es einen Werkvertrag über die Erstellung einer Software vor. Bei einer mangelhaften Erstellung eines Werkes hat der Besteller unter anderem einen Anspruch auf Nachbesserung gegen den Werkunternehmer. Dieser kann dann mit Hilfe seiner Mitarbeiter den Mangel beheben oder ein neues Werk herstellen (§635 BGB).

Zwischen Sheldon und der Firma XY Technologies bestand ein Arbeitsvertrag, welcher mittlerweile beendet wurde.

Ein Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 BGB. Die Regelungen des Dienstvertragsrechts sehen keinen Anspruch auf Nachbesserung vor, sondern nur einen Anspruch auf Schadenersatz. Die Firma XY Technologies kann damit von ihren Mitarbeitern aufgrund ihres Weisungsrechts verlangen, die Nachbesserung beim Kunden durchzuführen, muss ihnen dafür aber auch den vereinbarten Lohn bezahlen. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers endet jedoch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Damit kann die Firma XY Technologies von Sheldon nicht verlangen, an der Nachbesserung mitzuwirken.

Anders sieht es mit einem eventuellen Anspruch auf Schadenersatz aus. Die Firma könnte gegen Sheldon einen Anspruch auf Ersatz des Schadens haben, der ihr aufgrund der notwendigen Nachbesserung beim Kunden entsteht.

Grundsätzlich haften Arbeitnehmer auch für Schäden, die sie ihrem Arbeitgeber oder einem Dritten während ihrer Arbeitszeit zufügen. Sie müssen dabei

  • gegen ihre rechtlichen Pflichten verstoßen haben,
  • dadurch einen Schaden verursacht haben, und
  • den Pflichtverstoß vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt haben.

Erst einmal jeder schadensursächliche Fehler, den man in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit macht, ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Haupt- oder Nebenpflichten, und damit eine Pflichtverletzung. Auch wird zumindest Fahrlässigkeit in den meisten Fällen zu bejahen sein, da dafür schon der kleinste Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausreichend ist. (§ 276 Abs. 2 BGB)

Die Rechtsprechung schützt den Arbeitnehmer jedoch vor zu großen finanziellen Risiken, indem sie die Haftung des Arbeitnehmers begrenzt (Innerbetrieblicher Schadensausgleich). Schließlich wird der Arbeitnehmer auf Anweisung des Arbeitgebers tätig und hat im Regelfall wenig Einfluss auf die betrieblichen Arbeitsabläufe und Risiken.

Nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Haftungsregeln haftet der Arbeitnehmer

  • Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit voll für den gesamten Schaden,
  • Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt
  • Und bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gar nicht

1. Grobe Fahrlässigkeit

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn man ganz naheliegende Sorgfaltspflichten außer acht lässt. Der Verstoß gegen die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ muss also sehr stark sein.
Beispiele für grobe Fahrlässigkeit sind das Überfahren einer roten Ampel, Alkohol am Steuer, Telefonieren im Auto ohne Freisprecheinrichtung, etc.
In der Regel muss der Arbeitnehmer bei grober Fahrlässigkeit den gesamten Schaden ersetzten. Jedoch gibt es auch hier Ausnahmen. Wenn zum Beispiel der Arbeitgeber durch das Nichtabschließen einer entsprechenden Versicherung dazu beigetragen hat, dass der Schaden so hoch ausgefallen ist.

2. Mittlere Fahrlässigkeit

Dabei handelt es sich um die „normale“ Fahrlässigkeit, also das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Hier wird der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Hier sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, die eine Herabsetzung des Anteils des Arbeitnehmers zur Folge haben, zum Beispiel:

  • Schadenshöhe
  • Vergütung des Arbeitnehmers
  • Objektive Gefahr der Arbeit
  • Ausbildung des Arbeitnehmers
  • wirtschaftliche Verhältnisse
  • Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen
  • Möglichkeit des Abschlusses einer Versicherung durch den Arbeitgeber

Dies kann auch dazu führen, dass der Arbeitnehmer komplett freigestellt wird.

3. Leichte Fahrlässigkeit

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gar nicht. Diese liegt vor, wenn ihm von vorherein nur ein sehr geringes Verschulden vorwerfbar ist.

Fazit

Welche Auswirkungen hat das auf unseren Fall?

Unser IT Experte Sheldon muss sich also keine Sorgen machen, noch einmal für seinen alten Arbeitgeber tätig werden zu müssen, da ein Anspruch auf Nachbesserung nicht besteht.
Einen Anspruch auf Schadenersatz hätte der frühere Arbeitgeber nur dann, wenn er Sheldon explizit beweisen kann, dass der Schaden auf einen von ihm begangenen Fehler beruht. Außerdem müsste der innerbetriebliche Schadensausgleich dazu führen, das Sheldon zumindest eine Teil des Schadens ersetzen muss. Auch dies müsste der Arbeitgeber beweisen.

Anmerk. d. Autorin: Dieser Beitrag gibt die rechtliche Situation nur allgemein und verkürzt wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt die individuelle Beratung im konkreten Einzelfall nicht. Jegliche Haftung wird trotz sorgfältiger Bearbeitung ausgeschlossen.

Du möchtest regelmäßig Informationen zum Arbeitsrecht in Deutschland erhalten? Melde dich jetzt für unseren Newsletter an!

Der Beitrag Arbeitsrecht (53): Die Haftung des Arbeitnehmers erschien zuerst auf Bewerberblog.de.


Viewing all articles
Browse latest Browse all 35

Latest Images





Latest Images